(2)Absatz 2Der gesundheitsbezogene Warnhinweis des Abs. 1 hat den Anforderungen des § 5 Abs. 7 zu entsprechen. Der Text dieses Warnhinweises hat parallel zum Haupttext auf der für den Warnhinweis vorgesehenen Fläche zu verlaufen. Außerdem muss erDer gesundheitsbezogene Warnhinweis des Absatz eins, hat den Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 7, zu entsprechen. Der Text dieses Warnhinweises hat parallel zum Haupttext auf der für den Warnhinweis vorgesehenen Fläche zu verlaufen. Außerdem muss er
auf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung angebracht werden und
mindestens 30 % der Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen.