Bundesrecht konsolidiert

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Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

19.05.2016

Abkürzung

TNRSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verbot des Inverkehrbringens

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDas Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,
    1. Ziffer eins
      die den Paragraphen 3 bis 7 oder auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder
    2. Ziffer 2
      die für einen anderen oralen Gebrauch als den im Rauchen oder Kauen bestehenden bestimmt sind,
    ist verboten.
  2. Absatz 2Das In-Verkehr-Bringen von Einzelzigaretten, unverpackten Zigaretten oder Zigarettenpackungen in einer anderen Packungsgröße als 20 oder 25 Stück ist verboten.
  3. Absatz 3Verbote des In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Interesse der Tabakprävention zur Sicherstellung eines Mindestpreisniveaus den Mindestkleinverkaufspreis für Tabakerzeugnisse durch Verordnung festzusetzen. Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen unter dem Mindestkleinverkaufspreis ist verboten.

Im RIS seit

13.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR40167565

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/431/P2/NOR40167565

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