Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
19.05.2016
Abkürzung
TNRSG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verbot des Inverkehrbringens
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDas Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,
die den §§ 3 bis 7 oder auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oderdie den Paragraphen 3 bis 7 oder auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder
die für einen anderen oralen Gebrauch als den im Rauchen oder Kauen bestehenden bestimmt sind,
ist verboten.
(2)Absatz 2Das In-Verkehr-Bringen von Einzelzigaretten, unverpackten Zigaretten oder Zigarettenpackungen in einer anderen Packungsgröße als 20 oder 25 Stück ist verboten.
(3)Absatz 3Verbote des In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4)Absatz 4Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Interesse der Tabakprävention zur Sicherstellung eines Mindestpreisniveaus den Mindestkleinverkaufspreis für Tabakerzeugnisse durch Verordnung festzusetzen. Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen unter dem Mindestkleinverkaufspreis ist verboten.
Im RIS seit
13.01.2015
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016
Gesetzesnummer
10010907
Dokumentnummer
NOR40167565