Bundesrecht konsolidiert

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Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.03.2006

Abkürzung

TNRSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verbot des Inverkehrbringens

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDas Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,
    1. Ziffer eins
      die den Paragraphen 3 bis 7 oder auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder
    2. Ziffer 2
      die für einen anderen oralen Gebrauch als den im Rauchen oder Kauen bestehenden bestimmt sind,
    ist verboten.
  2. Absatz 2Das In-Verkehr-Bringen von Einzelzigaretten, unverpackten Zigaretten oder Zigarettenpackungen unter einer Mindestgröße von 20 Stück ist verboten.
  3. Absatz 3Verbote des In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR40059197

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/431/P2/NOR40059197

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