Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
30.03.2006
Abkürzung
TNRSG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verbot des Inverkehrbringens
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDas Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,
die den §§ 3 bis 7 oder auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oderdie den Paragraphen 3 bis 7 oder auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder
die für einen anderen oralen Gebrauch als den im Rauchen oder Kauen bestehenden bestimmt sind,
ist verboten.
(2)Absatz 2Das In-Verkehr-Bringen von Einzelzigaretten, unverpackten Zigaretten oder Zigarettenpackungen unter einer Mindestgröße von 20 Stück ist verboten.
(3)Absatz 3Verbote des In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016
Gesetzesnummer
10010907
Dokumentnummer
NOR40059197