Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14b
Inkrafttretensdatum
20.05.2016
Außerkrafttretensdatum
24.04.2018
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 14b.Paragraph 14 b,
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Bundesministerium für Gesundheit und den von diesen beauftragten Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 10d, 10e und 14 Abs. 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Bundesministerium für Gesundheit und den von diesen beauftragten Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß Paragraphen 10 d,, 10e und 14 Absatz 2, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Im RIS seit
20.05.2016
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
10010907
Dokumentnummer
NOR40181104