Bundesrecht konsolidiert

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Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz § 13c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13c

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

30.04.2018

Abkürzung

TNRSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

Paragraph 13 c,
  1. Absatz einsDie Inhaber von
    1. Ziffer eins
      Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß Paragraph 12,,
    2. Ziffer 2
      Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 13,,
    3. Ziffer 3
      Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,,
    haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13b einschließlich einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
  2. Absatz 2Jeder Inhaber gemäß Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
    1. Ziffer eins
      in einem Raum gemäß Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird;
    2. Ziffer 2
      in einem Raum gemäß Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;
    3. Ziffer 3
      in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;
    4. Ziffer 4
      in den Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;
    5. Ziffer 5
      in jenen Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
    6. Ziffer 6
      die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer 4, oder Absatz 5, hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
    7. Ziffer 7
      der Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 13 b, oder einer gemäß Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Rauchen in Gastronomiebetrieben

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR40100932

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/431/P13c/NOR40100932

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