Bundesrecht konsolidiert

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Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

12.08.2008

Außerkrafttretensdatum

30.04.2018

Abkürzung

TNRSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Nichtraucherschutz in Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke sowie für schulsportliche Betätigung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsRauchverbot gilt in Räumen für
    1. Ziffer eins
      Unterrichts- und Fortbildungszwecke,
    2. Ziffer 2
      Verhandlungszwecke und
    3. Ziffer 3
      schulsportliche Betätigung.
  2. Absatz 2In Mehrzweckhallen und Räumen, die nicht ausschließlich den Zwecken im Sinne des Absatz eins, gewidmet sind, gilt ein Rauchverbot für die Dauer der Nutzung für Zwecke im Sinne des Absatz eins und für den davor liegenden Zeitraum, der für eine Entlüftung des Raumes erforderlich ist.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten nicht für ausschließlich privaten Zwecken dienende Räume.

Schlagworte

Unterrichtszweck

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR40100927

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/431/P12/NOR40100927

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