(5)Absatz 5Werbung für Tabakerzeugnisse gemäß Abs. 4 Z 4 ist mit deutlich lesbarem textlichen Warnhinweis gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 in schwarzer Schrift und auf weißem Hintergrund in Gesamtgröße von 10 % des jeweiligen Werbemittels zu versehen, der die Gesundheitsschädlichkeit des Tabakkonsums zu beinhalten hat.Werbung für Tabakerzeugnisse gemäß Absatz 4, Ziffer 4, ist mit deutlich lesbarem textlichen Warnhinweis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 in schwarzer Schrift und auf weißem Hintergrund in Gesamtgröße von 10 % des jeweiligen Werbemittels zu versehen, der die Gesundheitsschädlichkeit des Tabakkonsums zu beinhalten hat.