Bundesrecht konsolidiert

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Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz § 11

Kurztitel

TabakNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffNichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

20.05.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TNRSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Werbung und Sponsoring

Paragraph 11,
  1. Absatz einsWerbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sind verboten.
  2. Absatz 2Das Werbeverbot umfasst dabei insbesondere Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft, in der Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung; davon nicht erfasst ist der allgemeine Geschäftsverkehr.
  3. Absatz 3Vom Werbeverbot umfasst sind auch die Werbung im öffentlichen und privaten Hörfunk mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf zu fördern sowie jene Werbung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.04.2010 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 263 vom 06.10.2010 S. 15 fällt.
  4. Absatz 4Ausgenommen vom Verbot der Absatz eins und 2 sind
    1. Ziffer eins
      Mitteilungen, die ausschließlich für im Tabakhandel bzw. im Bereich des Handels mit verwandten Erzeugnissen wie z. B. elektronischen Zigaretten und/oder Nachfüllbehältern tätige Personen bestimmt und ausschließlich diesen zugänglich sind;
    2. Ziffer 2
      Presse und andere gedruckte Veröffentlichungen, die in Drittländern gedruckt und herausgegeben werden, sofern diese Veröffentlichungen nicht hauptsächlich für den Markt der Europäischen Union bestimmt sind;
    3. Ziffer 3
      die Darbietung der zum Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse sowie Preisangaben für diese Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse an allen zum Verkauf von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen befugten Stellen;
    4. Ziffer 4
      Werbung durch Tabaktrafikantinnen und Tabaktrafikanten für Tabakerzeugnisse gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Tabakmonopolgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,, sowie Werbung für verwandte Erzeugnisse nach Paragraph eins, Ziffer eins e, in Trafiken und im darauf spezialisierten Fachhandel.
  5. Absatz 5Werbung für Tabakerzeugnisse gemäß Absatz 4, Ziffer 4, ist mit deutlich lesbarem textlichen Warnhinweis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 in schwarzer Schrift und auf weißem Hintergrund in Gesamtgröße von 10 % des jeweiligen Werbemittels zu versehen, der die Gesundheitsschädlichkeit des Tabakkonsums zu beinhalten hat.
  6. Absatz 6Die Ausnahme gemäß Absatz 4, Ziffer 4, gilt nicht hinsichtlich der Werbung für:
    1. Ziffer eins
      filterlose Zigaretten;
    2. Ziffer 2
      Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen, Aufmachungen oder Darstellungen, durch die der Eindruck hervorgerufen wird, dass der Genuss von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich sei;
    3. Ziffer 3
      Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen oder Darstellungen, die sich speziell an die Zielgruppe der Jugendlichen richten;
    4. Ziffer 4
      Tabakerzeugnisse durch Darstellung von rauchenden oder zum Rauchen auffordernde Personen, deren Alter unter dem 30. Lebensjahr liegt oder die vom Verbraucher für jünger als 30 Jahre gehalten werden können, sowie durch Darstellung von Leistungssportlerinnen bzw. Leistungssportlern und durch Darstellung oder Nennung von Prominenten jeweils auch in gezeichneter oder karikierter Form sowie durch Wiedergabe von deren Äußerungen über das Rauchen;
    5. Ziffer 5
      Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Comics;
    6. Ziffer 6
      Tabakerzeugnisse durch Verteilung von im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen stehenden Werbeartikeln an Kinder und Jugendliche oder mit Werbeartikeln, die üblicherweise für diese bestimmt sind.
  7. Absatz 7Jede verbilligte Abgabe, Gratisverteilung und Zusendung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung ist verboten.
  8. Absatz 8Ausgenommen vom Verbot des Absatz 7, ist die stückweise Gratisabgabe von Tabakerzeugnissen an Raucherinnen bzw. Raucher, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in Tabaktrafiken anlässlich der Neueinführung einer Marke innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach erstmaligem Inverkehrbringen dieser Marke.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR40181079

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/431/P11/NOR40181079

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