Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz § 10f

Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10f

Inkrafttretensdatum

20.05.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TNRSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Pflanzliche Raucherzeugnisse

Paragraph 10 f,
  1. Absatz einsJede Packung und jede Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen haben den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu tragen:

    „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.“

  2. Absatz 2Der gesundheitsbezogene Warnhinweis ist auf die vordere und hintere äußere Fläche der Packung und auf jede Außenverpackung zu drucken.
  3. Absatz 3Der gesundheitsbezogene Warnhinweis muss den Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 7, entsprechen. Er hat 30 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.
  4. Absatz 4Packungen und Außenverpackungen von pflanzlichen Raucherzeugnissen dürfen keines der Elemente oder Merkmale gemäß Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 aufweisen, und es darf nicht angegeben sein, dass das Erzeugnis frei von Zusatz- oder Aromastoffen ist.
  5. Absatz 5Es ist verboten, Packungen und Außenverpackungen zu verwenden, die den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils erwecken (z. B. durch aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, 2-für-1-Angebote, kostenlose Abgabe).

Schlagworte

Zusatzstoff

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR40181102

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/431/P10f/NOR40181102

Navigation im Suchergebnis