(1)Absatz einsGemäß § 9 entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, insbesondere darauf zu untersuchen, obGemäß Paragraph 9, entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, insbesondere darauf zu untersuchen, ob
sie den §§ 4 und 4a und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen,sie den Paragraphen 4 und 4a und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen,
bei der Herstellung der gemäß § 4b erlassenen Verordnung entsprochen wurde,bei der Herstellung der gemäß Paragraph 4 b, erlassenen Verordnung entsprochen wurde,
den Anforderungen der §§ 8a bis 8c, sowie 10a bis 10f entsprochen wurde, undden Anforderungen der Paragraphen 8 a bis 8c, sowie 10a bis 10f entsprochen wurde, und
die Packungen der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse den Anforderungen der §§ 5 bis 6 entsprechen.die Packungen der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse den Anforderungen der Paragraphen 5 bis 6 entsprechen.