Bundesrecht konsolidiert

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Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung § 11

Kurztitel

Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 39/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 319/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VO-Abfindung

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Abfindungsanmeldung besteht aus
    1. Ziffer eins
      den Grunddaten und
    2. Ziffer 2
      der Anmeldung zur Alkoholherstellung.
  2. Absatz 2,Als Grunddaten gelten:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur Person des Abfindungsberechtigten das sind Titel, Zuname, Vorname, Versicherungsnummer, Geburtsdatum und der Wohnsitz,
    2. Ziffer 2
      die Erklärung, dass der Abfindungsberechtigte in ausreichendem Maße über selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe verfügt.
    3. Ziffer 3
      Angaben zum Brennrecht
    4. Ziffer 4
      die Erklärung, dass dem Abfindungsberechtigten für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, Alkoholsteuergesetz in Verbindung mit Paragraph 70, Alkoholsteuergesetz zusteht.
  3. Absatz 3,Für die Einreichung der Abfindungsanmeldung sind folgende Möglichkeiten vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      elektronisch über FinanzOnline (elektronische Abfindungsanmeldung) oder
    2. Ziffer 2
      mit Vordruck VSt3 (Grunddaten) und VSt4 (Anmeldung zur Alkoholherstellung) im Postwege oder persönlich.
  4. Absatz 4,Der in der Anmeldung zur Alkoholherstellung errechnete Steuerbetrag wird dem Abfindungsberechtigten bei unbarer Zahlung in Form eines Tagesauszuges bekanntgegeben. Der dem Tagesauszug angeschlossene Erlagschein ist zur Zahlung bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10004941

Dokumentnummer

NOR40081603

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/39/P11/NOR40081603

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