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Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 827 (1993) Anl. 1

Kurztitel

Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 827 (1993)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 37/1995

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

11.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)

Text

Anlage

[zum Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (S/25704) gemäß Ziffer 2 der Resolution 808 (1993)]

Statut des Internationalen Gerichts

Das vom Sicherheitsrat auf Grund des Kapitels römisch VII der Satzung der Vereinten Nationen eingesetzte Internationale Gericht zur Verfolgung von Personen, die für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangen wurden (im folgenden als „Internationales Gericht“ bezeichnet), nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Statuts wahr.

Artikel 1

Zuständigkeit des Internationalen Gerichts

Das Internationale Gericht ist befugt, Personen, die für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangen wurden, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Statuts zu verfolgen.

Artikel 2

Schwere Verletzungen der Genfer Abkommen von 1949

Das Internationale Gericht ist befugt, Personen zu verfolgen, die schwere Verletzungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 begehen oder anordnen, nämlich die folgenden Handlungen gegen Personen oder Sachen, die auf Grund des entsprechenden Genfer Abkommens geschützt sind:

  1. Litera a
    vorsätzliche Tötung;
  2. Litera b
    Folter oder unmenschliche Behandlung einschließlich biologischer Versuche;
  3. Litera c
    vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit;
  4. Litera d
    umfangreiche, durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigte Zerstörung und Aneignung von Eigentum, die rechtswidrig und willkürlich vorgenommen werden;
  5. Litera e
    erzwungener Dienst eines Kriegsgefangenen oder einer Zivilperson in den Streitkräften einer feindlichen Macht;
  6. Litera f
    vorsätzlicher Entzug des Rechts eines Kriegsgefangenen oder einer Zivilperson auf ein gerechtes und ordentliches Verfahren;
  7. Litera g
    rechtswidrige Vertreibung oder Verbringung einer Zivilperson beziehungsweise rechtswidrige Freiheitsentziehung gegenüber einer solchen Person;
  8. Litera h
    das Festnehmen von Zivilpersonen als Geiseln.

Artikel 3

Verstöße gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges

Das Internationale Gericht ist befugt, Personen zu verfolgen, die gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges verstoßen. Solche Verstöße umfassen, ohne darauf beschränkt zu sein,

  1. Litera a
    den Einsatz von Giftwaffen oder sonstigen Waffen, die unnötige Leiden verursachen sollen;
  2. Litera b
    die mutwillige Zerstörung von Städten oder Dörfern oder durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigte Verwüstungen;
  3. Litera c
    den Angriff auf unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnungen oder Gebäude oder deren Beschießung;
  4. Litera d
    die Besetzung, Zerstörung oder mutwillige Beschädigung von Einrichtungen, die der Religion, der Wohltätigkeit und der Erziehung, den Künsten und Wissenschaften gewidmet sind, sowie von geschichtlichen Denkmälern oder Werken der Kunst und Wissenschaft;
  5. Litera e
    die Plünderung öffentlichen oder privaten Eigentums.

Artikel 4

Völkermord

  1. Absatz einsDas Internationale Gericht ist befugt, Personen zu verfolgen, die Völkermord im Sinne des Absatzes 2 oder eine andere der in Absatz 3 aufgeführten Handlungen begehen.
  2. Absatz 2Völkermord umfaßt jede der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:
    1. Litera a
      Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
    2. Litera b
      Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
    3. Litera c
      vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
    4. Litera d
      Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
    5. Litera e
      gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.
  3. Absatz 3Die folgenden Handlungen sind zu bestrafen:
    1. Litera a
      Völkermord;
    2. Litera b
      Verschwörung zur Begehung von Völkermord;
    3. Litera c
      unmittelbare und öffentliche Anreizung zur Begehung von Völkermord;
    4. Litera d
      Versuch, Völkermord zu begehen;
    5. Litera e
      Teilnahme am Völkermord.

Artikel 5

Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Das Internationale Gericht ist befugt, Personen zu verfolgen, die für folgende gegen die Zivilbevölkerung gerichtete, in internationalen oder inneren bewaffneten Konflikten verübte Verbrechen verantwortlich sind:

  1. Litera a
    Mord;
  2. Litera b
    Ausrottung;
  3. Litera c
    Versklavung;
  4. Litera d
    Vertreibung;
  5. Litera e
    Freiheitsentzug;
  6. Litera f
    Folter;
  7. Litera g
    Vergewaltigung;
  8. Litera h
    Verfolgung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen;
  9. Litera i
    andere unmenschliche Handlungen.

Artikel 6

Persönliche Zuständigkeit

Das Internationale Gericht hat auf Grund der Bestimmungen dieses Statuts Zuständigkeit in bezug auf natürliche Personen.

Artikel 7

Persönliche strafrechtliche Verantwortung

  1. Absatz einsWer ein in den Artikeln 2 bis 5 dieses Statuts genanntes Verbrechen geplant, angeordnet, verübt oder dazu angestiftet hat oder auf andere Weise an der Planung, Vorbereitung oder Ausführung des Verbrechens beteiligt war oder dazu Beihilfe geleistet hat, ist persönlich für das Verbrechen verantwortlich.
  2. Absatz 2Die amtliche Stellung eines Beschuldigten, sei er Staats- oder Regierungschef oder hoher Regierungsbeamter, enthebt den Betreffenden nicht seiner strafrechtlichen Verantwortung und mindert auch seine Strafe nicht.
  3. Absatz 3Wurde eine in den Artikeln 2 bis 5 dieses Statuts genannte Handlung von einem Untergebenen begangen, so enthebt dies seinen Vorgesetzten nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn er wußte oder Grund zu der Annahme hatte, daß der Untergebene die Handlung zu begehen beabsichtigte oder bereits begangen hatte und der Vorgesetzte die erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung der Handlung oder zur Bestrafung der Täter unterlassen hat.
  4. Absatz 4Hat ein Beschuldigter auf Weisung einer Regierung oder eines Vorgesetzten gehandelt, so enthebt ihn dies nicht seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit, kann jedoch als strafmildernd berücksichtigt werden, wenn das Internationale Gericht feststellt, daß dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

Artikel 8

Räumliche und zeitliche Zuständigkeit

Die räumliche Zuständigkeit des Internationalen Gerichts erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, einschließlich ihres Landgebiets, ihres Luftraums und ihrer Hoheitsgewässer. Die zeitliche Zuständigkeit des Internationalen Gerichts erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 1991 an.

Artikel 9

Konkurrierende Zuständigkeit

  1. Absatz einsDas Internationale Gericht und nationale Gerichte haben konkurrierende Zuständigkeit für die Verfolgung von Personen, die seit dem 1. Januar 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind.
  2. Absatz 2Das Internationale Gericht hat Vorrang vor nationalen Gerichten. Das Internationale Gericht kann in jeder Phase des Verfahrens die nationalen Gerichte förmlich ersuchen, ihr Verfahren zugunsten der Zuständigkeit des Internationalen Gerichts in Übereinstimmung mit diesem Statut und mit der Verfahrensordnung und den Beweisregeln des Internationalen Gerichts zurückzustellen.

Artikel 10

Ne bis in idem

  1. Absatz einsNiemand darf wegen Handlungen, die auf Grund dieses Statuts schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen, vor ein nationales Gericht gestellt werden, wenn gegen ihn wegen derselben Handlungen bereits vor dem Internationalen Gericht verhandelt wurde.
  2. Absatz 2Wer wegen Handlungen, die schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen, bereits vor ein nationales Gericht gestellt wurde, darf anschließend nur dann vom Internationalen Gericht belangt werden,
    1. Litera a
      wenn die Handlung, derentwegen er vor Gericht stand, als gewöhnliches Verbrechen bezeichnet wurde oder
    2. Litera b
      wenn das Verfahren vor dem nationalen Gericht nicht unparteilich und unabhängig war, wenn es dazu dienen sollte, den Angeklagten vor inernationaler Anmerkung, richtig: internationaler) strafrechtlicher Verantwortung zu schützen oder wenn der Fall nicht mit der erforderlichen Sorgfalt verfolgt wurde.
  3. Absatz 3Bei der Strafzumessung für eine Person, die eines Verbrechens im Sinne dieses Statuts für schuldig befunden wurde, berücksichtigt das Internationale Gericht, inwieweit dieselbe Person bereits eine von einem nationalen Gericht wegen derselben Handlung verhängte Strafe verbüßt hat.

Artikel 11

Organisation des Internationalen Gerichts

Das Internationale Gericht setzt sich aus folgenden Organen zusammen:

  1. Litera a
    den Kammern, bestehend aus zwei Strafkammern und einer Berufungskammer;
  2. Litera b
    dem Ankläger und
  3. Litera c
    einer Kanzlei, die sowohl für die Kammern als auch für den Ankläger tätig ist.

Artikel 12

Zusammensetzung der Kammern

Die Kammern bestehen aus elf unabhängigen Richtern, von denen nicht mehr als einer Angehöriger desselben Staates sein darf und die wie folgt tätig werden:

  1. Litera a
    drei Richter in jeder Strafkammer;
  2. Litera b
    fünf Richter in der Berufungskammer.

Artikel 13

Voraussetzungen und Wahl der Richter

  1. Absatz einsDie Richter müssen Personen von hohem sittlichen Ansehen, Unparteilichkeit und Ehrenhaftigkeit sein, welche die in ihrem Staat für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Bei der Gesamtzusammensetzung der Kammern wird die Erfahrung der Richter auf dem Gebiet des Strafrechts und des Völkerrechts einschließlich des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte gebührend berücksichtigt.
  2. Absatz 2Die Richter des Internationalen Gerichts werden von der Generalversammlung auf Grund einer Liste von Personen, die vom Sicherheitsrat vorgelegt wird, in folgender Weise gewählt:
    1. Litera a
      Der Generalsekretär fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und die Nichtmitgliedstaaten mit ständigen Beobachtermissionen am Sitz der Vereinten Nationen auf, Richter zu benennen;
    2. Litera b
      innerhalb von sechzig Tagen nach der Aufforderung durch den Generalsekretär kann jeder Staat bis zu zwei Bewerber benennen, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen und nicht Angehörige desselben Staates sein dürfen;
    3. Litera c
      der Generalsekretär leitet die eingegangenen Benennungen an den Sicherheitsrat weiter. Der Sicherheitsrat stellt aus den eingegangenen Benennungen eine Liste mit mindestens zweiundzwanzig und höchstens dreiunddreißig Bewerbern auf, wobei die Vertretung der hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt angemessen zu berücksichtigen ist;
    4. Litera d
      der Präsident des Sicherheitsrats übermittelt dem Präsidenten der Generalversammlung die Liste der Bewerber. Die Generalversammlung wählt aus dieser Liste die elf Richter des Internationalen Gerichts. Die Bewerber, welche die absolute Mehrheit der Stimmen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und der Nichtmitgliedstaaten mit ständigen Beobachtermissionen am Sitz der Vereinten Nationen erhalten, sind gewählt. Erhalten zwei Bewerber derselben Staatsangehörigkeit die erforderliche Stimmenmehrheit, so ist derjenige gewählt, der die größere Anzahl von Stimmen auf sich vereint.
  3. Absatz 3Wird ein Sitz in einer der Kammern frei, so ernennt der Generalsekretär nach Beratung mit den Präsidenten des Sicherheitsrats und der Generalversammlung für die betreffende restliche Amtszeit eine Person, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.
  4. Absatz 4Die Richter werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Ihre Dienstverhältnisse entsprechen denjenigen der Richter des Internationalen Gerichts. Die Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 14

Amtsträger und Mitglieder der Kammern

  1. Absatz einsDie Richter des Internationalen Gerichts wählen einen Präsidenten.
  2. Absatz 2Der Präsident des Internationalen Gerichts ist Mitglied der Berufungskammer, deren Vorsitz er innehat.
  3. Absatz 3Nach Beratung mit den Richtern des Internationalen Gerichts weist der Präsident die Richter der Berufungskammer und den Strafkammern zu. Ein Richter wird nur in der Kammer tätig, der er zugewiesen wurde.
  4. Absatz 4Die Richter jeder Strafkammer wählen einen Richter zum Vorsitzenden, der alle Verfahren vor dieser Kammer leitet.

Artikel 15

Verfahrensordnung und Beweisregeln

Die Richter des Internationalen Gerichts geben sich eine Verfahrensordnung und Beweisregeln für die Durchführung der Voruntersuchung, der Verhandlungen und Berufungen, für die Zulassung von Beweismitteln, den Schutz der Opfer und Zeugen sowie andere in Betracht kommende Angelegenheiten.

Artikel 16

Der Ankläger

  1. Absatz einsDem Ankläger obliegt es, gegen Personen zu ermitteln und sie strafrechtlich zu verfolgen, die seit dem 1. Januar 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begangen haben.
  2. Absatz 2Der Ankläger handelt unabhängig als eigenständiges Organ des Internationalen Gerichts. Er darf von einer Regierung oder von einer anderen Stelle Weisungen weder einholen noch entgegennehmen.
  3. Absatz 3Die Anklagebehörde besteht aus dem Ankläger und dem weiteren gegebenenfalls erforderlichen befähigten Personal.
  4. Absatz 4Der Ankläger wird auf Vorschlag des Generalsekretärs vom Sicherheitsrat ernannt. Er muß von hohem sittlichen Ansehen sein und ein Höchstmaß an fachlicher Eignung und Erfahrung bei der Durchführung von Ermittlungen und der Verfolgung in Strafsachen besitzen. Die Amtszeit des Anklägers beträgt vier Jahre; Wiederernennung ist zulässig. Die Dienstverhältnisse des Anklägers entsprechen denjenigen eines Untergeneralsekretärs der Vereinten Nationen.
  5. Absatz 5Das Personal der Anklagebehörde wird auf Empfehlung des Anklägers vom Generalsekretär ernannt.

Artikel 17

Die Kanzlei

  1. Absatz einsDer Kanzlei obliegt die Verwaltung und Unterstützung des Internationalen Gerichts.
  2. Absatz 2Die Kanzlei besteht aus einem Kanzler und dem weiteren gegebenenfalls erforderlichen Personal.
  3. Absatz 3Der Kanzler wird nach Beratung mit dem Präsidenten des Internationalen Gerichts vom Generalsekretär ernannt. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre; Wiederernennung ist zulässig. Die Dienstverhältnisse des Kanzlers entsprechen denjenigen eines Beigeordneten Generalsekretärs der Vereinten Nationen.
  4. Absatz 4Das Personal der Kanzlei wird auf Empfehlung des Kanzlers vom Generalsekretär ernannt.

Artikel 18

Ermittlungen und Ausarbeitung der Aklageschrift Anmerkung, richtig: Anklageschrift)

  1. Absatz einsDer Ankläger leitet von Amts wegen oder auf der Grundlage von Informationen, die er von irgendeiner Stelle, insbesondere von Regierungen, Organen der Vereinten Nationen, zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen eingeholt hat, Ermittlungen ein. Der Ankläger prüft die erhaltenen oder eingeholten Informationen und entscheidet, ob eine Strafverfolgung gerechtfertigt ist.
  2. Absatz 2Der Ankläger ist befugt, Verdächtige, Opfer und Zeugen zu vernehmen, Beweis zu erheben und an Ort und Stelle eine Augenscheinnahme durchzuführen. In Wahrnehmung dieser Aufgaben kann der Ankläger, soweit erforderlich, die betreffenden staatlichen Behörden um Mithilfe ersuchen.
  3. Absatz 3Jeder Verdächtige hat bei seiner Vernehmung das Recht, die Dienste eines Verteidigers seiner Wahl in Anspruch zu nehmen; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm unentgeltlich ein Verteidiger zu stellen; ferner hat er, falls notwendig, Anspruch auf Übersetzung aus einer und in eine Sprache, die er spricht und versteht.
  4. Absatz 4Stellt der Ankläger fest, daß ein Prima-facie-Fall vorliegt, so arbeitet er die Anklageschrift aus, die eine wesentliche Darlegung des Tatbestands und des oder der Verbrechen enthält, welche dem Angeklagten auf Grund des Statuts zur Last gelegt werden. Die Anklageschrift wird einem Richter der Strafkammer zugeleitet.

Artikel 19

Prüfung der Anklageschrift

  1. Absatz einsDer Richter der Strafkammer, dem die Anklageschrift zugeleitet wurde, prüft diese. Ist er davon überzeugt, daß der Ankläger einen Prima-facie-Fall glaubhaft gemacht hat, so bestätigt er die Anklage. Ist dies nicht der Fall, so weist er die Klage zurück.
  2. Absatz 2Nach Bestätigung der Anklage kann der Richter auf Antrag des Anklägers Anordnungen und Beschlüsse zur Festnahme, Verhaftung, Herbeischaffung und Überstellung von Personen und sonstige zur Durchführung des Verfahrens erforderliche Anordnungen erlassen.

Artikel 20

Eröffnung und Führung des Verfahrens

  1. Absatz einsDie Strafkammern tragen dafür Sorge, daß das Verfahren gerecht und zügig geführt wird und nach Maßgabe der Verfahrensordnung und der Beweisregeln sowie unter voller Wahrung der Rechte des Angeklagten und gebührender Berücksichtigung des Schutzes der Opfer und Zeugen abläuft.
  2. Absatz 2Jeder, gegen den die Anklage bestätigt wurde, wird auf Grund einer Anordnung oder eines Haftbefehls des Internationalen Gerichts in Haft genommen, unverzüglich über die gegen ihn erhobene Anklage in Kenntnis gesetzt und dem Internationalen Gericht überstellt.
  3. Absatz 3Die Strafkammer verliest die Anklageschrift, vergewissert sich, daß die Rechte des Angeklagten gewahrt sind, bestätigt, daß der Angeklagte die Anklage verstanden hat, und fordert ihn auf, sich zur Anklage zu äußern. Danach legt die Strafkammer den Verhandlungstermin fest.
  4. Absatz 4Die Verhandlung ist öffentlich, sofern die Strafkammer nicht in Übereinstimmung mit ihrer Verfahrensordnung und den Beweisregeln den Ausschluß der Öffentlichkeit beschließt.

Artikel 21

Rechte des Angeklagten

  1. Absatz einsAlle Menschen sind vor dem Internationalen Gericht gleich.
  2. Absatz 2Der Angeklagte hat Anspruch darauf, daß vorbehaltlich des Artikels 2 des Statuts über eine gegen ihn erhobene Anklage in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird.
  3. Absatz 3Der Angeklagte gilt bis zu dem nach den Bestimmungen dieses Statuts erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig.
  4. Absatz 4Jeder, gegen den auf Grund dieses Statuts Anklage erhoben wird, hat gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
    1. Litera a
      Er ist unverzüglich und im einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
    2. Litera b
      er muß hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
    3. Litera c
      es muß ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
    4. Litera d
      er muß bei der Verhandlung anwesend sein und darf sich selbst verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
    5. Litera e
      er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
    6. Litera f
      er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Internationalen Gerichts nicht versteht oder spricht;
    7. Litera g
      er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.

Artikel 22

Schutz der Opfer und Zeugen

Das Internationale Gericht sorgt in seiner Verfahrensordnung und seinen Beweisregeln für den Schutz der Opfer und Zeugen. Die Schutzmaßnahmen umfassen, ohne darauf beschränkt zu sein, die Verhandlungsführung unter Ausschluß der Öffentlichkeit und den Schutz der Identität der Opfer.

Artikel 23

Urteil

  1. Absatz einsDie Strafkammern verkünden Urteile und verhängen Strafen gegen Personen, die schwerer Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht für schuldig befunden wurden.
  2. Absatz 2Das Urteil wird mit Stimmenmehrheit der Richter der Strafkammer gefällt und von der Strafkammer öffentlich verkündet. Ihm wird eine ausführliche schriftliche Urteilsbegründung beigegeben, der Darlegungen persönlicher Ansichten oder abweichender Meinungen angefügt sein können.

Artikel 24

Strafen

  1. Absatz einsDie von der Strafkammer verhängten Strafen beschränken sich auf Freiheitsentzug. Bei der Festsetzung des Strafrahmens berücksichtigen die Strafkammern die allgemeine Praxis der Gerichte im ehemaligen Jugoslawien in bezug auf Freiheitsstrafen.
  2. Absatz 2Bei der Festsetzung der Strafe sollen die Strafkammern Umstände wie die Schwere der Straftat und die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten in Betracht ziehen.
  3. Absatz 3Neben einer Freiheitsstrafe können die Strafkammern anordnen, daß durch strafbares Verhalten einschließlich Nötigung erworbene Vermögensgegenstände und Verkaufserlöse den rechtmäßigen Eigentümern zurückgegeben werden.

Artikel 25

Rechtsmittelverfahren

  1. Absatz einsDie Berufungskammer führt ein Rechtsmittelverfahren auf Antrag von Personen, die von den Strafkammern verurteilt worden sind, oder auf Antrag des Anklägers aus folgenden Gründen durch:
    1. Litera a
      wenn ein Rechtsirrtum vorliegt, der die Entscheidung ungültig macht, oder
    2. Litera b
      wenn ein Tatsachenirrtum vorliegt, der zu einem Fehlurteil geführt hat.
  2. Absatz 2Die Berufungskammer kann die Entscheidungen der Strafkammern bestätigen, aufheben oder abändern.

Artikel 26

Wiederaufnahmeverfahren

Wird eine neue Tatsache festgestellt, die zur Zeit des Verfahrens vor den Strafkammern oder der Berufungskammer noch nicht bekannt war und die für die Entscheidung hätte ausschlaggebend sein können, so kann der Verurteilte oder der Ankläger beim Internationalen Gericht einen Wiederaufnahmeantrag stellen.

Artikel 27

Vollstreckung des Urteils

Die Freiheitsstrafe wird in einem Staat verbüßt, der vom Internationalen Gericht aus einer Liste von Staaten bestimmt wird, die dem Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Übernahme Verurteilter bekundet haben. Die Strafverbüßung richtet sich nach den geltenden Rechtsvorschriften des betreffenden Staates und unterliegt der Aufsicht des Internationalen Gerichts.

Artikel 28

Begnadigung und Abänderung der Strafe

Kommt ein Verurteilter auf Grund der geltenden Rechtsvorschriften des Staates, in dem er seine Freiheitsstrafe verbüßt, für eine Begnadigung oder Abänderung der Strafe in Betracht, so teilt der betreffende Staat dies dem Internationalen Gericht mit. Der Präsident des Internationalen Gerichts entscheidet in dieser Frage nach Beratung mit den Richtern im Interesse der Rechtspflege und unter Berücksichtigung der allgemeinen Rechtsgrundsätze.

Artikel 29

Zusammenarbeit und Rechtshilfe

  1. Absatz einsDie Staaten arbeiten bei der Ermittlung und Verfolgung von Personen, die schwerer Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht beschuldigt werden, mit dem Internationalen Gericht zusammen.
  2. Absatz 2Die Staaten kommen allen Rechtshilfeersuchen und allen von den Strafkammern erlassenen Anordnungen unverzüglich nach; diese umfassen folgendes, ohne darauf beschränkt zu sein:
    1. Litera a
      Ermittlung von Personen und ihres Aufenthaltsorts;
    2. Litera b
      Vernehmung von Zeugen und Vorlage von Beweismitteln;
    3. Litera c
      Zustellung von Schriftstücken;
    4. Litera d
      Festnahme oder Freiheitsentziehung von Personen;
    5. Litera e
      Übergabe oder Überstellung des Angeklagten an das Internationale Gericht.

Artikel 30

Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Gerichts

  1. Absatz einsDas Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen findet Anwendung auf das Internationale Gericht, die Richter, den Ankläger und sein Personal sowie auf den Kanzler und sein Personal.
  2. Absatz 2Die Richter, der Ankläger und der Kanzler genießen die Vorrechte und Immunitäten sowie die Befreiungen und Erleichterungen, die den diplomatischen Vertretern nach dem Völkerrecht eingeräumt werden.
  3. Absatz 3Das Personal des Anklägers und des Kanzlers genießt die Vorrechte und Immunitäten, die den Bediensteten der Vereinten Nationen nach den Artikeln römisch fünf und römisch VII des in Absatz 1 genannten Übereinkommens eingeräumt werden.
  4. Absatz 4Sonstigen Personen einschließlich der Angeklagten, deren Anwesenheit am Sitz des Internationalen Gerichts erforderlich ist, wird die für die reibungslose Arbeit des Internationalen Gerichts notwendige Behandlung gewährt.

Artikel 31

Sitz des Internationalen Gerichts

Das Internationale Gericht hat seinen Sitz in Den Haag.

Artikel 32

Kosten des Internationalen Gerichts

Die Kosten des Internationalen Gerichts werden nach Artikel 17 der Satzung der Vereinten Nationen aus dem ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen bestritten.

Artikel 33

Arbeitssprachen

Die Arbeitssprachen des Internationalen Gerichts sind Englisch und Französisch.

Artikel 34

Jahresbericht

Der Präsident des Internationalen Gerichts legt dem Sicherheitsrat und der Generalversammlung den Jahresbericht des Internationalen Gerichts vor.

Schlagworte

Staatschef

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012

Gesetzesnummer

10001377

Dokumentnummer

NOR12015375

Alte Dokumentnummer

N1199545722J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/37/ANL1/NOR12015375

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