Bundesrecht konsolidiert

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Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung § 5

Kurztitel

Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 3/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 232/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

28.05.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 5,

Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs gemäß Artikel 259 bis 262 der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, bleiben diese nur verbrauchsteuerfrei, wenn sie ohne eine Befreiung, Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuern aus dem Zollgebiet ausgeführt worden waren. Waren, die in einem Drittland so verändert wurden, daß sich dadurch eine Verbrauchsteuerbelastung oder eine höhere Verbrauchsteuerbelastung ergeben würde, sind von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgenommen.

Im RIS seit

28.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020

Gesetzesnummer

10004946

Dokumentnummer

NOR40223482

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/3/P5/NOR40223482

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