§ 5.Paragraph 5,
Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs gemäß Artikel 145 bis 160 der im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, bleiben diese nur verbrauchsteuerfrei, wenn sie ohne eine Befreiung, Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuern aus dem Zollgebiet ausgeführt worden waren. Waren, die in einem Drittland so verändert wurden, daß sich dadurch eine Verbrauchsteuerbelastung oder eine höhere Verbrauchsteuerbelastung ergeben würde, sind von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgenommen. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs gemäß Artikel 145 bis 160 der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, bleiben diese nur verbrauchsteuerfrei, wenn sie ohne eine Befreiung, Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuern aus dem Zollgebiet ausgeführt worden waren. Waren, die in einem Drittland so verändert wurden, daß sich dadurch eine Verbrauchsteuerbelastung oder eine höhere Verbrauchsteuerbelastung ergeben würde, sind von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgenommen.