Bei der Einfuhr von Tabakwaren in den Fällen des § 6 Abs. 5 lit. b des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, ist die Tabaksteuer abweichend von § 14 der Zollrechts-Durchführungsverordnung 2004, BGBl. II Nr. 184/2004, buchmäßig zu erfassen.