§ 3a. (1) Für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren normalen Wohnsitz im Anwendungsgebiet haben und die über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den EFTA-Staaten in das Anwendungsgebiet einreisen, ist die Verbrauchsteuerbefreiung aufParagraph 3 a, (1) Für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren normalen Wohnsitz im Anwendungsgebiet haben und die über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den EFTA-Staaten in das Anwendungsgebiet einreisen, ist die Verbrauchsteuerbefreiung auf
10 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu 25 Gramm
beschränkt.
(2)Absatz 2Absatz 1 gilt nicht für Tabakwaren, die nachweislich im Anwendungsgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im steuerrechtlich freien Verkehr erworben wurden und für die keine Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuer erfolgte.
(3)Absatz 3Absatz 1 gilt auch für Tabakwaren, die aus dem schweizerischen Zollausschlußgebiet Samnauntal eingeführt werden.
(4)Absatz 4Bei der Einfuhr von Tabakwaren ist die Tabaksteuer abweichend von § 9 der Zollrechts-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 1104/1994, buchmäßig zu erfassen.Bei der Einfuhr von Tabakwaren ist die Tabaksteuer abweichend von Paragraph 9, der Zollrechts-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 1104 aus 1994,, buchmäßig zu erfassen.