für Getränke der Unterpositionen 2204 21 90, 2204 29 90, 2205 10 90 und 2205 90 90 der Kombinierten Nomenklatur sowie alkoholische Zubereitungen und Getränke der Unterpositionen 2208 10 00 bis 2208 90 79 der Kombinierten Nomenklatur auf solche in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 0,1 l; die Gesamtmenge darf 1 l nicht übersteigen. Verschlußbrennereien, die Weindestillat aus Brennwein herstellen, dürfen jedoch Brennwein bis zu einer Menge von 2 l verbrauchsteuerfrei einführen;