Bundesrecht konsolidiert

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Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 3/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2008

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph eins, (1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland in das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze eingeführt werden, sind, soweit in den Paragraphen 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, von den Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei einer Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft nach

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. EG Nr. L 105 S. 1, und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
  2. Ziffer 2
    der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 S. 1, und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
  3. Ziffer 3
    dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,,
zollfrei sind.
  1. Absatz 2Soweit in den Paragraphen 4 und 5 dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, treten für die Befreiung von den Verbrauchsteuern an die Stelle des Zollgebietes der Gemeinschaft das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze, an die Stelle eines Drittlandes jedes Land, auf das die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABl. EG Nr. L 76 S. 1, keine Anwendung findet.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

10004946

Dokumentnummer

NOR12054356

Alte Dokumentnummer

N3199545240J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/3/P1/NOR12054356

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