Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schaffung eines eigenen Verfahrens für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II,
BGBl. Nr. 279/1995.
Text
Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis
§ 4.
(1) Ist bei den in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmern die Besteuerung nach den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 durchzuführen, so sind hiebei die Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, die nach § 1 Abs. 1 erstattet worden sind.
(2) Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen des Abs. 1 durch Vorlage der Rechnungen und zollamtlichen Belege (Einfuhrumsatzsteuer) im Original nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022
Gesetzesnummer
10004977
Dokumentnummer
NOR12054433
Alte Dokumentnummer
N3199547508J