Bundesrecht konsolidiert

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Schaffung eines eigenen Verfahrens für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer Art. 1 § 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaffung eines eigenen Verfahrens für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 279/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3a

Inkrafttretensdatum

14.07.2009

Außerkrafttretensdatum

18.12.2020

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Abs. 1 ist erstmals auf Vorsteuererstattungsanträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gestellt werden (vgl. Art. II Abs. 5).

Text

Erstattungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

Anmerkung, Paragraph 3 a,) (1) Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat die Erstattung mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt Graz Stadt zu beantragen. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungen und die Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im Original beizufügen.

  1. Absatz 2Der zu erstattende Betrag muss mindestens 400 Euro betragen. Das gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist. Für diese Erstattungszeiträume muss der zu erstattende Betrag mindestens 50 Euro betragen.
  2. Absatz 3Der Unternehmer muss dem Finanzamt Graz-Stadt in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist.

Im RIS seit

24.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

10004977

Dokumentnummer

NOR40108596

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