Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schaffung eines eigenen Verfahrens für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3
Inkrafttretensdatum
01.12.2001
Außerkrafttretensdatum
13.07.2009
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2
ab 1. 1. 2002
Art. II Abs. 3 idF
BGBl. II Nr. 416/2001
Text
Verfahren
§ 3.
(1) Der Unternehmer hat die Erstattung mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt Graz Stadt zu beantragen. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungen und die Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im Original beizufügen.
(2) Der zu erstattende Betrag muß mindestens 360 Euro betragen. Das gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist. Für diese Erstattungszeiträume muß der zu erstattende Betrag mindestens 36 Euro betragen.
(3) Der Unternehmer muß dem Finanzamt Graz Stadt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen, daß er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022
Gesetzesnummer
10004977
Dokumentnummer
NOR40025029