Bundesrecht konsolidiert

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Schaffung eines eigenen Verfahrens für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer Art. 1 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaffung eines eigenen Verfahrens für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 279/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

14.07.2009

Außerkrafttretensdatum

26.06.2014

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: zu Abs. 1 Z 5 ab 1. Juli 2003 (vgl. Art. II Abs. 4 idF BGBl. II Nr. 384/2003)
Abs. 1 ist erstmals auf Vorsteuererstattungsanträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gestellt werden (vgl. Art. II Abs. 5).

Text

Artikel I
Erstattung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren

Berechtigte Unternehmer

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an nicht im Inland ansässige Unternehmer, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist abweichend von den Paragraphen 20 und 21 Absatz eins bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der Paragraphen 2,, 3 und 3a durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum
    1. Ziffer eins
      keine Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Artikel eins, UStG 1994 oder
    2. Ziffer 2
      nur steuerfreie Umsätze im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, UStG 1994 oder
    3. Ziffer 3
      nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Unterabsatz UStG 1994), ausgeführt hat;
    4. Ziffer 4
      weiters, wenn der Unternehmer nur Umsätze gemäß Paragraph 3 a, Absatz 13, Litera b, UStG 1994 ausgeführt und von der Regelung des Paragraph 25 a, UStG 1994 oder in einem anderen Mitgliedstaat von der Regelung der Artikel 357 bis 369 Richtlinie 2006/112/EG Gebrauch gemacht hat.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die anderen als den in Absatz eins, bezeichneten Umsätzen im Inland zuzurechnen sind.

Im RIS seit

24.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

10004977

Dokumentnummer

NOR40108593

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/279/A1P1/NOR40108593

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