Bundesrecht konsolidiert

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Schaffung eines eigenen Verfahrens für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer Art. 1 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaffung eines eigenen Verfahrens für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 279/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 384/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

22.08.2003

Außerkrafttretensdatum

13.07.2009

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 5
ab 1. Juli 2003
Art. II Abs. 4 idF BGBl. II Nr. 384/2003

Text

Artikel I
Erstattung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren

Berechtigte Unternehmer

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist abweichend von den Paragraphen 20 und 21 Absatz eins bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der Paragraphen 2 und 3 durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum
    1. Ziffer eins
      keine Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Artikel eins, UStG 1994 oder
    2. Ziffer 2
      nur steuerfreie Umsätze im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, UStG 1994 oder 3. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Unterabsatz und Artikel 19, Absatz eins, Ziffer 3, UStG 1994), oder
    3. Ziffer 4
      nur Umsätze, die der Einzelbesteuerung (Paragraph 20, Absatz 4, UStG 1994) unterlegen haben,
    ausgeführt hat;
    1. Ziffer 5
      weiters, wenn der Unternehmer nur Umsätze gemäß Paragraph 3 a, Absatz 9, Litera c, UStG 1994 ausgeführt und von der Regelung des Paragraph 25 a, UStG 1994 oder in einem anderen Mitgliedstaat von der Regelung des Artikel 26 c, der 6. EG-Richtlinie Gebrauch gemacht hat.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die anderen als den in Absatz eins, bezeichneten Umsätzen im Inland zuzurechnen sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

10004977

Dokumentnummer

NOR40044665

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/279/A1P1/NOR40044665

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