(1)Absatz einsDie Fachausbildung ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Bescheid anzuerkennen, wenn der vorgelegte Ausbildungsplan § 1 entspricht und gewährleistet ist, daß die personellen und sachlichen Voraussetzungen der Ausbildungseinrichtung zur Erreichung des Ausbildungszieles gegeben sind.Die Fachausbildung ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Bescheid anzuerkennen, wenn der vorgelegte Ausbildungsplan Paragraph eins, entspricht und gewährleistet ist, daß die personellen und sachlichen Voraussetzungen der Ausbildungseinrichtung zur Erreichung des Ausbildungszieles gegeben sind.