Bundesrecht konsolidiert

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Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau § 4

Kurztitel

Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.06.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SFK-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ausbildungsleiter(in)

Paragraph 4,

Die Ausbildungseinrichtung hat eine Person zu bestellen, die für die organisatorische Kursbetreuung zuständig ist (Ausbildungsleiter(in)). Diese Person muß zumindest auf einem Teilgebiet der Fachausbildung über fachliche Kenntnisse verfügen und außerdem Fähigkeiten in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht besitzen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

10008960

Dokumentnummer

NOR12110328

Alte Dokumentnummer

N6199547492J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/277/P4/NOR12110328

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