Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.06.1995
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SFK-VO
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Ausbildungsleiter(in)
§ 4.Paragraph 4,
Die Ausbildungseinrichtung hat eine Person zu bestellen, die für die organisatorische Kursbetreuung zuständig ist (Ausbildungsleiter(in)). Diese Person muß zumindest auf einem Teilgebiet der Fachausbildung über fachliche Kenntnisse verfügen und außerdem Fähigkeiten in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht besitzen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Gesetzesnummer
10008960
Dokumentnummer
NOR12110328
Alte Dokumentnummer
N6199547492J