Bundesrecht konsolidiert

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Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau § 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 13/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

01.02.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SFK-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ausbildung im Ausland

Paragraph 3 a,
  1. Absatz einsEine Ausbildungseinrichtung mit gemäß Paragraph 6, anerkannter Fachausbildung, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft eingerichtet ist, muss auf Antrag an Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ohne Absolvierung einer Ausbildung und Ablegung einer Prüfung nach dieser Verordnung ein Zeugnis gemäß Paragraph 3, Absatz 3, ausstellen, wenn diese Person nachweist einen entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zu besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten.
  2. Absatz 2Ist im Herkunftsmitgliedsstaat einer/eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erforderlich, um die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit einer Sicherheitsfachkraft (Fachkraft für Arbeitssicherheit) nach Paragraphen 73 f, f, ASchG in dessen Hoheitsgebiet zu erhalten (Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG, ABl. Nr. L 255/22), muss die Ausbildungseinrichtung (Absatz eins,) ein Zeugnis zum Nachweis der Fachkenntnisse ausstellen, wenn die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      den Abschluss einer die jeweiligen Fachkenntnisse vermittelnden reglementierten Ausbildung im Sinn des Artikels 3 Absatz eins, Litera e,) der Richtlinie 2005/36/EG oder
    2. Ziffer 2
      eine einschlägige Berufserfahrung von zumindest zweijähriger Dauer im Ausmaß der Normalarbeitszeit in den letzten zehn Jahren
    nachweist.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gilt sinngemäß für außerhalb der Europäischen Union nachweislich abgeschlossene Ausbildungen und erworbene Berufserfahrungen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder von Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Türkei, wenn die Ausbildung in einem dieser Staaten abgeschlossen oder die Berufserfahrung in einem dieser Staaten erworben wurde.
  4. Absatz 4Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die außerhalb der Europäischen Union oder den in Absatz 3, genannten Staaten erworben wurden und bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG anerkannt worden sind, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse und sind durch die Ausbildungseinrichtung (Absatz eins,) auf Antrag durch Zeugnisausstellung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, anzuerkennen. Wurden solche Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise noch nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt, haben Ausbildungseinrichtungen (Absatz eins,) auf Antrag solche Nachweise durch Zeugnisausstellung gemäß Paragraph 3, als Nachweis der Fachkenntnisse nach dieser Verordnung anzuerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, dass Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung vorliegen. Ist auf Grund der vorgelegten Nachweise nicht eindeutig feststellbar, dass zumindest Fachkenntnisse vorliegen, die den Fachkenntnissen nach dieser Verordnung entsprechen, hat sich die Ausbildungseinrichtung vom Vorliegen ausreichender Fachkenntnisse durch eine theoretische und/oder praktische Prüfung zu überzeugen.
  5. Absatz 5Antragsberechtigt ist jene Person, die über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis oder im Fall des Absatz 2, über eine nachweisliche einschlägige Berufserfahrung verfügt, oder deren Arbeitgeber/in im Inland.
  6. Absatz 6Eine Ausbildungseinrichtung nach Absatz eins, gilt als zuständige benannte Stelle gemäß Artikel 56 Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Anwendungsbereich dieser Verordnung. Sie hat dem/der Antragsteller/in binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über Anträge ohne unnötigen Verzug, spätestens aber binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.
  7. Absatz 7Gegen Entscheidungen der ermächtigten Ausbildungseinrichtung ist eine Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zulässig.
  8. Absatz 8Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins,, 2, 3 oder 4 nicht erfüllt, ist zur Erlangung eines Zeugnisses gemäß Paragraph 3, Absatz 3, die Absolvierung einer Ausbildung und erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach dieser Verordnung erforderlich.

Schlagworte

Befähigungsnachweis

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

10008960

Dokumentnummer

NOR40086294

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/277/P3a/NOR40086294

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