Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.08.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SFK-VO
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Lernkontrollen und Prüfung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsWährend der Fachausbildung ist der Lernfortschritt durch zweckentsprechende Lernkontrollen zu überprüfen.
(2)Absatz 2Die Fachausbildung ist mit einer Prüfung abzuschließen. Die Prüfung ist sowohl schriftlich als auch mündlich abzuhalten. Die Prüfung kann wiederholt werden.
(3)Absatz 3Über den erfolgreichen Abschluß der Fachausbildung ist ein Zeugnis auszustellen. Bei blockweiser Durchführung der Fachausbildung ist den Teilnehmern und Teilnehmerinnen eine Bestätigung über die Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsabschnitten auszustellen.
(4)Absatz 4Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist vom Prüfungstermin zeitgerecht zu verständigen und ist berechtigt, eine/n Vertreter/in zur Prüfung zu entsenden.
Im RIS seit
23.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Gesetzesnummer
10008960
Dokumentnummer
NOR40153535