Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.06.1995
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SFK-VO
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Qualitätskriterien der Fachausbildung
§ 2.Paragraph 2,
Die Fachausbildung hat einem möglichst hohen Qualitätsanspruch zu genügen. Daher sind bei der Fachausbildung folgende Qualitätskriterien einzuhalten:
Die Ausbildung muß praxis- und anwendungsorientiert erfolgen.
Der Ausbildung muß ein geschlossenes Gesamtkonzept zugrunde liegen.
Die Ausbildung muß lernzielorientiert erfolgen.
Die Ausbildung muß modernen methodisch-didaktischen Anforderungen genügen.
Lernkontrollen und Prüfungen müssen sich an Lernzielen orientieren.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Gesetzesnummer
10008960
Dokumentnummer
NOR12110326
Alte Dokumentnummer
N6199547490J