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Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau § 2

Kurztitel

Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SFK-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Qualitätskriterien der Fachausbildung

Paragraph 2,

Die Fachausbildung hat einem möglichst hohen Qualitätsanspruch zu genügen. Daher sind bei der Fachausbildung folgende Qualitätskriterien einzuhalten:

  1. Ziffer eins
    Die Ausbildung muß praxis- und anwendungsorientiert erfolgen.
  2. Ziffer 2
    Der Ausbildung muß ein geschlossenes Gesamtkonzept zugrunde liegen.
  3. Ziffer 3
    Die Ausbildung muß lernzielorientiert erfolgen.
  4. Ziffer 4
    Die Ausbildung muß modernen methodisch-didaktischen Anforderungen genügen.
  5. Ziffer 5
    Lernkontrollen und Prüfungen müssen sich an Lernzielen orientieren.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

10008960

Dokumentnummer

NOR12110326

Alte Dokumentnummer

N6199547490J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/277/P2/NOR12110326

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