(3a)Absatz 3 aAnwesenheitspflicht besteht jedenfalls in der ersten und letzten Ausbildungswoche. Nach Abschluss der ersten Ausbildungswoche und vor Beginn der letzten Ausbildungswoche kann die Anwesenheitspflicht im Ausmaß von insgesamt höchstens 96 Unterrichtseinheiten durch Selbststudium ersetzt werden, wobei Seminarteile und Selbststudium aufeinander folgend abzuwechseln haben. Die Ausbildungseinrichtung hat geeignetes Lernmaterial (wie Skripten, CD-Roms, Videos) für das Selbststudium zur Verfügung zu stellen.