Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Außenhandel der Republik Kuba andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 388/1975) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 19. Jänner 1995 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 24. Juli 1995 außer Kraft. Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Außenhandel der Republik Kuba andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1975,) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 19. Jänner 1995 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 24. Juli 1995 außer Kraft.