Bundesrecht konsolidiert

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WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 9

Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

römisch II. TEIL

NORMEN BETREFFEND DIE VERFÜGBARKEIT, DEN UMFANG UND DIE NUTZUNG VON

RECHTEN AN GEISTIGEM EIGENTUM

1. ABSCHNITT: URHEBERRECHT UND VERWANDTE RECHTE

Artikel 9

Verhältnis zur Berner Übereinkunft

  1. Ziffer eins
    Die Mitglieder befolgen die Artikel 1 bis 21 der Berner Übereinkunft (1971) und den Anhang hiezu. Die Mitglieder haben jedoch diesem Abkommen zufolge keine Rechte und Pflichten in bezug auf die im Artikel 6bis der Übereinkunft gewährten oder die daraus abgeleiteten Rechte.
  2. Ziffer 2
    Der urheberrechtliche Schutz erstreckt sich auf Ausdrucksformen und nicht auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche.

Gesetzesnummer

10007664

Dokumentnummer

NOR12085350

Alte Dokumentnummer

N5199544832J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/1/A9/NOR12085350

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