Geeignete Maßnahmen, sofern sie mit den Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sind, können notwendig werden, um den Mißbrauch von Rechten des geistigen Eigentums durch die Rechtsinhaber oder den Rückgriff auf Praktiken, die in unbilliger Weise den Handel beschränken oder den internationalen Technologietransfer nachteilig beeinflussen, zu verhindern.