Bundesrecht konsolidiert

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WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 8

Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 8

Grundsätze

  1. Ziffer eins
    Die Mitglieder dürfen bei der Formulierung oder Änderung ihrer Gesetze und Verordnungen diejenigen Maßnahmen treffen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Ernährung sowie zur Förderung des öffentlichen Interessens in den für ihre sozioökonomische und technische Entwicklung entscheidend wichtigen Sektoren notwendig sind, sofern diese Maßnahmen mit den Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sind.
  2. Ziffer 2
    Geeignete Maßnahmen, sofern sie mit den Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sind, können notwendig werden, um den Mißbrauch von Rechten des geistigen Eigentums durch die Rechtsinhaber oder den Rückgriff auf Praktiken, die in unbilliger Weise den Handel beschränken oder den internationalen Technologietransfer nachteilig beeinflussen, zu verhindern.

Gesetzesnummer

10007664

Dokumentnummer

NOR12085349

Alte Dokumentnummer

N5199544831J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/1/A8/NOR12085349

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