Bundesrecht konsolidiert

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WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 73

Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 73

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 73

Ausnahmen aus Sicherheitsgründen

Keine der Bestimmungen dieses Abkommens wird so ausgelegt, daß:

  1. Litera a
    von einem Mitglied verlangt wird, Informationen vorzulegen, von denen es der Auffassung ist, daß ihre Preisgabe seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; oder
  2. Litera b
    ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen zu treffen, die es für notwendig zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erachtet;
    (i) in bezug auf spaltbares Material oder das Material, aus dem
    dieses gewonnen wird;
    (ii) in bezug auf den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsgerät und auf den Handel mit anderen Waren, der unmittelbar oder mittelbar der Belieferung einer militärischen Anlage oder Einrichtung dient;
    (iii) in Zeiten eines Kriegs oder einer anderen Notsituation in
    den internationalen Beziehungen; oder
  3. Litera c
    ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen entsprechend seinen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit nach Maßgabe der Charta der Vereinten Nationen zu treffen.

Gesetzesnummer

10007664

Dokumentnummer

NOR12085414

Alte Dokumentnummer

N5199544896J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/1/A73/NOR12085414

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