ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen zu treffen, die es für notwendig zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erachtet;
(i) in bezug auf spaltbares Material oder das Material, aus dem
dieses gewonnen wird;
(ii) in bezug auf den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsgerät und auf den Handel mit anderen Waren, der unmittelbar oder mittelbar der Belieferung einer militärischen Anlage oder Einrichtung dient;
(iii) in Zeiten eines Kriegs oder einer anderen Notsituation in
den internationalen Beziehungen; oder