Bundesrecht konsolidiert

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WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 71

Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 71

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 71

Überprüfung und Änderungen

  1. Ziffer eins
    Der Rat für TRIPS überprüft die Umsetzung dieses Abkommens nach Ablauf der im Artikel 65 Absatz 2 genannten Übergangsfrist. Der Rat überprüft es unter Berücksichtigung der bei seiner Umsetzung gesammelten Erfahrungen zwei Jahre nach diesem Tag und danach in gleichen zeitlichen Abständen. Der Rat kann auch gegebenenfalls in Anbetracht einschlägiger neuer Entwicklungen, die eine Änderung dieses Abkommens oder einen Zusatz dazu rechtfertigen könnten, eine Überprüfung vornehmen.
  2. Ziffer 2
    Änderungen, die lediglich einer Anpassung an ein höheres Niveau des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums dienen, die in anderen Vereinbarungen erreicht wurden und in Kraft sind und die nach Maßgabe dieser Vereinbarungen von allen Mitgliedern des WTO-Abkommens angenommen wurden, können nach Maßgabe des Artikels römisch zehn Absatz 6 des WTO-Abkommens auf der Grundlage eines im Wege des Konsenses vom Rat für TRIPS vorgelegten Vorschlags an die Ministerkonferenz überwiesen werden, damit sie die geeigneten Maßnahmen trifft.

Gesetzesnummer

10007664

Dokumentnummer

NOR12085412

Alte Dokumentnummer

N5199544894J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/1/A71/NOR12085412

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