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WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 70

Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 70

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 70

Schutz bestehender Gegenstände

  1. Ziffer eins
    Aus diesem Abkommen ergeben sich keine Verpflichtungen in bezug auf Handlungen, die vor dem Tag der Anwendung dieses Abkommens auf das betreffende Mitglied vorgenommen wurden.
  2. Ziffer 2
    Sofern in diesem Abkommen nichts Gegenteiliges vorgesehen ist, ergeben sich aus diesem Abkommen Verpflichtungen in bezug auf sämtliche Gegenstände, die am Tag der Anwendung dieses Abkommens auf das betreffende Mitglied vorhanden und an diesem Tag in diesem Mitglied geschützt sind, oder die die Schutzvoraussetzungen nach Maßgabe dieses Abkommens erfüllen oder in der Folge erfüllen werden. In bezug auf diesen Absatz und die Absätze 3 und 4 bestimmen sich urheberrechtliche Verpflichtungen in bezug auf vorhandene Werke ausschließlich nach Artikel 18 der Berner Übereinkunft (1971) und Verpflichtungen in bezug auf die Rechte der Hersteller von Tonträgern und der ausübenden Künstler an vorhandenen Tonträgern bestimmen sich ausschließlich nach Artikel 18 der Berner Übereinkunft (1971), wie er durch Artikel 14 Absatz 6 dieses Abkommens für anwendbar erklärt wurde.
  3. Ziffer 3
    Es besteht keine Verpflichtung, den Schutz eines Gegenstandes wiederherzustellen, der am Tag der Anwendung dieses Abkommens auf das betreffende Mitglied gemeinfrei ist.
  4. Ziffer 4
    In bezug auf Handlungen hinsichtlich bestimmter Objekte, in denen ein geschützter Gegenstand verwendet wird, die nach Maßgabe der diesem Abkommen entsprechenden Rechtsvorschriften rechtsverletzend werden und die vor dem Tag der Annahme des WTO-Abkommens durch dieses Mitglied begonnen waren oder in bezug auf die eine bedeutende Investition vorgenommen worden war, kann jedes Mitglied eine Begrenzung der dem Rechtsinhaber zustehenden Abhilfemaßnahmen hinsichtlich der weiteren Vornahme solcher Handlungen nach dem Tag der Anwendung dieses Abkommens auf das betreffende Mitglied vorsehen. In solchen Fällen sehen jedoch die Mitglieder zumindest die Zahlung einer angemessenen Vergütung vor.
  5. Ziffer 5
    Kein Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen des Artikels 11 und des Artikels 14 Absatz 4 in bezug auf Originale oder Kopien anzuwenden, die vor dem Tag der Anwendung dieses Abkommens auf das betreffende Mitglied gekauft wurden.
  6. Ziffer 6
    Kein Mitglied ist gehalten, Artikel 31 oder das Erfordernis des Artikels 27 Absatz 1, wonach Patentrechte ohne Diskriminierung auf Grund des Gebiets der Technik ausgeübt werden können, auf eine Verwendung ohne die Erlaubnis des Rechtsinhabers anzuwenden, wenn die Ermächtigung zu einer solchen Verwendung von der Regierung vor dem Tag, an dem dieses Abkommen bekannt wurde, erteilt wurde.
  7. Ziffer 7
    Bei Rechten des geistigen Eigentums, deren Schutz von der Eintragung abhängig ist, dürfen Anträge auf Schutz, die am Tag der Anwendung dieses Abkommens auf das betreffende Mitglied anhängig sind, so abgeändert werden, daß ein nach Maßgabe dieses Abkommens vorgesehener verstärkter Schutz beansprucht wird. Solche Änderungen dürfen keine neuen Gegenstände einschließen.
  8. Ziffer 8
    Wenn ein Mitglied am Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens keinen seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 27 entsprechenden Patentschutz für pharmazeutische und agrochemische Waren vorsieht, wird dieses Mitglied:
    1. Litera a
      unbeschadet der Bestimmungen des römisch IV. Teils ab dem Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens eine Möglichkeit für die Einreichung von Anmeldungen von Patenten für solche Erfindungen vorsehen;
    2. Litera b
      auf diese Anmeldungen vom Tag der Anwendung dieses Abkommens an die in diesem Abkommen festgelegten Voraussetzungen für die Patentfähigkeit so anwenden, als würden diese Voraussetzungen am Tag der Anmeldung in diesem Mitglied oder, sofern Priorität zur Verfügung steht und in Anspruch genommen wird, am Prioritätstag der Anmeldung angewendet; und
    3. Litera c
      Patentschutz nach Maßgabe dieses Abkommens ab der Erteilung des Patents und für die verbleibende Schutzdauer des Patents, gemäß Artikel 33 dieses Abkommens gerechnet vom Anmeldetag an, für diejenigen Anmeldungen vorsehen, die den in Litera b, genannten Schutzvoraussetzungen entsprechen.
  9. Ziffer 9
    Wenn eine Ware Gegenstand einer Patentanmeldung in einem Mitglied gemäß Absatz 8 Litera a, ist, werden unbeschadet der Bestimmungen des römisch VI. Teils Vermarktungsrechte für eine Frist von fünf Jahren nach der Erlangung der Marktzulassung in diesem Mitglied oder bis zur Erteilung oder Zurückweisung eines Erzeugnispatents in diesem Mitglied gewährt, wobei die jeweils kürzere Frist gilt, vorausgesetzt, daß nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in einem anderen Mitglied eine Patentanmeldung eingereicht und die Marktzulassung in diesem anderen Mitglied erlangt wurde.

Gesetzesnummer

10007664

Dokumentnummer

NOR12085411

Alte Dokumentnummer

N5199544893J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/1/A70/NOR12085411

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