Bundesrecht konsolidiert

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WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 68

Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 68

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

römisch VII. TEIL

INSTITUTIONELLE REGELUNGEN; SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 68

Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums

Der Rat für TRIPS überwacht die Wirksamkeit dieses Abkommens und insbesondere die Erfüllung der hieraus erwachsenden Verpflichtungen durch die Mitglieder und bietet den Mitgliedern die Gelegenheit zu Konsultationen über Angelegenheiten im Zusammenhang mit den handelsbezogenen Aspekten der Rechte des geistigen Eigentums. Er erledigt die sonstigen Aufgaben, die ihm von den Mitgliedern übertragen werden, und bietet insbesondere jede von ihnen angeforderte Unterstützung im Rahmen der Streitbeilegung. Der Rat für TRIPS ist befugt, bei der Ausübung seiner Funktionen jede Quelle, die er für geeignet hält, zu konsultieren und von dort Informationen einzuholen. In Konsultationen mit der WIPO ist der Rat bestrebt, innerhalb eines Jahres nach seinem ersten Zusammentreten geeignete Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit mit Organen dieser Organisation zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2008

Gesetzesnummer

10007664

Dokumentnummer

NOR40101333

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/1/A68/NOR40101333

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