Bundesrecht konsolidiert

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WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 66

Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 66

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 66

Am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer

  1. Ziffer eins
    In Anbetracht der besonderen Bedürfnisse und Erfordernisse der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer, sowie ihrer wirtschaftlichen, finanziellen und administrativen Zwangslagen und ihres Bedürfnisses nach Flexibilität bei der Schaffung einer tragfähigen technologischen Grundlage sind solche Mitglieder während einer Frist von 10 Jahren ab dem Tag der Anwendung nach Maßgabe des Artikels 65 Absatz 1 nicht gehalten, die Bestimmungen dieses Abkommens, mit Ausnahme der Artikel 3, 4 und 5, anzuwenden. Der Rat für TRIPS gewährt auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes Verlängerungen dieser Frist.
  2. Ziffer 2
    Entwickelte Mitgliedsländer sehen für Unternehmen und Institutionen in ihrem Gebiet Anreize vor, um den Technologietransfer in die am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer zu fördern und zu unterstützen, damit diese in die Lage versetzt werden, eine tragfähige technologische Grundlage zu schaffen.

Gesetzesnummer

10007664

Dokumentnummer

NOR12085407

Alte Dokumentnummer

N5199544889J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/1/A66/NOR12085407

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