Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 64

Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 64

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 64

Streitbeilegung

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmungen der Artikel römisch XXII und römisch XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden auf Konsultationen und die Streitbeilegung nach Maßgabe dieses Abkommens Anwendung, sofern hierin nicht bestimmte Ausnahmen vorgesehen sind.
  2. Ziffer 2
    Der Absatz 1 Litera b und c des Artikels römisch XXIII des GATT 1994 findet während eines Zeitraums von fünf Jahren gerechnet vom Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens an keine Anwendung auf die Streitbeilegung nach Maßgabe dieses Abkommens.
  3. Ziffer 3
    Während des im Absatz 2 genannten Zeitraums untersucht der Rat für TRIPS den Umfang und die Modalitäten für Beschwerden der im Absatz 1 Litera b und c des Artikels römisch XXIII des GATT 1994 vorgesehenen Art, die nach Maßgabe dieses Abkommens erhoben werden, und legt seine Empfehlungen der Ministerkonferenz zur Genehmigung vor. Beschlüsse der Ministerkonferenz, diese Empfehlungen zu genehmigen oder den im Absatz 2 genannten Zeitraum zu verlängern, können nur im Konsens verfahren getroffen werden, und die genehmigten Empfehlungen werden für alle Mitglieder ohne weiteres formelles Annahmeverfahren rechtswirksam.

Gesetzesnummer

10007664

Dokumentnummer

NOR12085405

Alte Dokumentnummer

N5199544887J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/1/A64/NOR12085405

Navigation im Suchergebnis