Während des im Absatz 2 genannten Zeitraums untersucht der Rat für TRIPS den Umfang und die Modalitäten für Beschwerden der im Absatz 1 lit. b und c des Artikels XXIII des GATT 1994 vorgesehenen Art, die nach Maßgabe dieses Abkommens erhoben werden, und legt seine Empfehlungen der Ministerkonferenz zur Genehmigung vor. Beschlüsse der Ministerkonferenz, diese Empfehlungen zu genehmigen oder den im Absatz 2 genannten Zeitraum zu verlängern, können nur im Konsens verfahren getroffen werden, und die genehmigten Empfehlungen werden für alle Mitglieder ohne weiteres formelles Annahmeverfahren rechtswirksam.Während des im Absatz 2 genannten Zeitraums untersucht der Rat für TRIPS den Umfang und die Modalitäten für Beschwerden der im Absatz 1 Litera b und c des Artikels römisch XXIII des GATT 1994 vorgesehenen Art, die nach Maßgabe dieses Abkommens erhoben werden, und legt seine Empfehlungen der Ministerkonferenz zur Genehmigung vor. Beschlüsse der Ministerkonferenz, diese Empfehlungen zu genehmigen oder den im Absatz 2 genannten Zeitraum zu verlängern, können nur im Konsens verfahren getroffen werden, und die genehmigten Empfehlungen werden für alle Mitglieder ohne weiteres formelles Annahmeverfahren rechtswirksam.