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WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 63

Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 63

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

römisch fünf. TEIL

STREITVERHÜTUNG UND STREITBEILEGUNG

Artikel 63

Transparenz

  1. Ziffer eins
    Die Gesetze und Verordnungen sowie die allgemein anwendbaren gerichtlichen Endentscheidungen und Verwaltungsverfügungen, die in einem Mitglied in bezug auf den Gegenstand dieses Abkommens (die Verfügbarkeit, den Umfang, den Erwerb und die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sowie die Verhütung ihres Mißbrauchs) rechtswirksam geworden sind, werden in einer Landessprache veröffentlicht oder, wenn eine solche Veröffentlichung nicht durchführbar ist, auf eine Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht, die es Regierungen und Rechtsinhabern ermöglicht, sich damit vertraut zu machen. Zwischen der Regierung oder einer Regierungsbehörde eines Mitglieds und der Regierung oder einer Regierungsbehörde eines anderen Mitglieds in Kraft befindliche Abkommen über den Gegenstand dieses Abkommens werden gleichfalls veröffentlicht.
  2. Ziffer 2
    Die Mitglieder notifizieren dem Rat für TRIPS die im Absatz 1 genannten Gesetze und Verordnungen, um den Rat bei seiner Überprüfung der Durchführung dieses Abkommens zu unterstützen. Der Rat versucht, die im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Pflicht entstehende Belastung der Mitglieder möglichst gering zu halten und kann beschließen, auf die Verpflichtung zur Notifizierung dieser Gesetze und Verordnungen unmittelbar an den Rat zu verzichten, wenn Konsultationen mit der WIPO über die Einrichtung eines gemeinsamen Registers dieser Gesetze und Verordnungen erfolgreich sind. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Rat auch die im Hinblick auf die Notifizierung erforderlichen Maßnahmen, die sich in Erfüllung der aus diesem Abkommen erwachsenden Verpflichtungen aus den Bestimmungen des Artikels 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) ergeben.
  3. Ziffer 3
    Jedes Mitglied ist bereit, in Beantwortung eines schriftlichen Ersuchens eines anderen Mitglieds die im Absatz 1 angeführten Informationen zur Verfügung zu stellen. Ein Mitglied, das Grund zur Annahme hat, daß eine konkrete gerichtliche Entscheidung oder Verwaltungsverfügung oder bilaterale Vereinbarung auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums seine Rechte gemäß diesem Abkommen berührt, kann auch schriftlich darum ersuchen, Zugang zu solchen Entscheidungen oder Verwaltungsverfügungen oder bilateralen Vereinbarungen zu bekommen oder davon im einzelnen hinlänglich in Kenntnis gesetzt zu werden.
  4. Ziffer 4
    Durch die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 werden die Mitglieder nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen offenzulegen, wenn dies die Durchsetzung der Gesetze behindern oder dem öffentlichen Interesse in sonstiger Weise zuwiderlaufen oder den legitimen kommerziellen Interessen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schaden würde.

Gesetzesnummer

10007664

Dokumentnummer

NOR12085404

Alte Dokumentnummer

N5199544886J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/1/A63/NOR12085404

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