Bundesrecht konsolidiert

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WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 61

Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

5. ABSCHNITT: STRAFVERFAHREN

Artikel 61

Die Mitglieder sehen Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest bei gewerbsmäßig vorsätzlicher Fälschung von Markenerzeugnissen oder gewerbsmäßig vorsätzlicher Nachahmung urheberrechtlich geschützter Waren Anwendung finden. Die vorgesehenen Abhilfemaßnahmen umfassen Haft und/oder Geldstrafen, die ausreichen, um abschreckend zu wirken, und dem Strafmaß entsprechen, das auf entsprechend schwere Straftaten anwendbar ist. Gegebenenfalls umfassen die vorzusehenden Abhilfemaßnahmen auch die Beschlagnahme, den Verfall und die Vernichtung der verletzenden Waren und aller Materialien und Werkzeuge, die vorwiegend dazu verwendet wurden, die Straftat zu begehen. Die Mitglieder können Strafverfahren und Strafen für andere Fälle der Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums vorsehen, insbesondere wenn die Handlungen vorsätzlich und gewerbsmäßig begangen werden.

Gesetzesnummer

10007664

Dokumentnummer

NOR12085402

Alte Dokumentnummer

N5199544884J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/1/A61/NOR12085402

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