Bundesrecht konsolidiert

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WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 59

Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 59

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 59

Abhilfemaßnahmen

Unbeschadet anderer Klagerechte des Rechtsinhabers und vorbehaltlich des Rechts des Antragsgegners, die Überprüfung durch eine Justizbehörde zu beantragen, sind die zuständigen Behörden befugt, die Vernichtung oder Beseitigung der verletzenden Waren gemäß den im Artikel 46 angeführten Grundsätzen anzuordnen. In bezug auf gefälschte Markenerzeugnisse gestatten die Behörden die Wiederausfuhr der verletzenden Waren in unverändertem Zustand nicht und unterwerfen sie nur unter besonderen Umständen einem anderen Zollverfahren.

Gesetzesnummer

10007664

Dokumentnummer

NOR12085400

Alte Dokumentnummer

N5199544882J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/1/A59/NOR12085400

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