Artikel 54
Mitteilung der Aussetzung
Der Importeur und der Antragsteller werden umgehend von der Aussetzung der Feigabe (Anm.: richtig: Freigabe) von Waren gemäß Artikel 51 in Kenntnis gesetzt. Der Importeur und der Antragsteller werden umgehend von der Aussetzung der Feigabe Anmerkung, richtig: Freigabe) von Waren gemäß Artikel 51 in Kenntnis gesetzt.