Bundesrecht konsolidiert

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WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 52

Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 52

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 52

Antrag

Einem Rechtsinhaber, der die im Artikel 51 angeführten Verfahren in Gang bringt, wird zur Auflage gemacht, angemessene Beweise vorzulegen, um die zuständigen Behörden davon zu überzeugen, daß nach Maßgabe des Rechts des Einfuhrlandes auf den ersten Blick eine Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums des Rechtsinhabers vorliegt, sowie eine hinlänglich ins einzelne gehende Beschreibung der Waren, um sie für die Zollbehörden leicht erkennbar zu machen. Die zuständigen Behörden setzen innerhalb einer angemessenen Frist den Antragsteller davon in Kenntnis, ob sie den Antrag angenommen haben, und davon, innerhalb welchen Zeitraums die Zollbehörden Maßnahmen treffen werden, sofern dieser von den zuständigen Behörden festgelegt worden ist.

Gesetzesnummer

10007664

Dokumentnummer

NOR12085393

Alte Dokumentnummer

N5199544875J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/1/A52/NOR12085393

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