Bundesrecht konsolidiert

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WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 44

Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 44

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 44

Gerichtliche Anordnungen

  1. Ziffer eins
    Die Justizbehörden sind befugt, eine Partei anzuweisen, von einer Verletzung Abstand zu nehmen, unter anderem um zu verhindern, daß eingeführte Waren, mit denen ein Recht des geistigen Eigentums verletzt wird, unmittelbar nach der Zollabfertigung dieser Waren in den Handel gelangen. Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, diese Befugnisse auch in bezug auf einen geschützten Gegenstand zu gewähren, der von einer Person erworben oder bestellt wurde, bevor sie wußte oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, daß der Handel mit diesem Gegenstand die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums nach sich ziehen würde.
  2. Ziffer 2
    Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Teils und unter der Voraussetzung, daß die Bestimmungen des römisch II. Teils, in denen es im besonderen um die Benutzung durch Regierungen oder durch dazu ermächtigte Dritte ohne Zustimmung des Rechtsinhabers geht, eingehalten werden, sind die Mitglieder befugt, die gegen eine solche Benutzung zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen auf die Zahlung einer Vergütung gemäß Artikel 31 Litera h, zu beschränken. In anderen Fällen finden die in diesem Teil festgelegten Abhilfemaßnahmen Anwendung, oder es sind dann, wenn diese Abhilfemaßnahmen nicht im Einklang mit dem Recht eines Mitglieds stehen, Feststellungsurteile und angemessene Entschädigung vorzusehen.

Gesetzesnummer

10007664

Dokumentnummer

NOR12085385

Alte Dokumentnummer

N5199544867J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/1/A44/NOR12085385

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