Bundesrecht konsolidiert

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WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 41

Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

römisch III. TEIL

DURCHSETZUNG DER RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM

1. ABSCHNITT: ALLGEMEINE PFLICHTEN

Artikel 41

  1. Ziffer eins
    Die Mitglieder stellen sicher, daß die in diesem Teil angeführten Verfahren zur Rechtsdurchsetzung in ihrem Recht vorgesehen werden, um ein wirksames Vorgehen gegen jedwede Verletzung von unter dieses Abkommen fallenden Rechten des geistigen Eigentums einschließlich rascher Abhilfemaßnahmen zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Abhilfemaßnahmen zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen zu ermöglichen. Diese Verfahren werden so angewendet, daß die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Mißbrauch gegeben ist.
  2. Ziffer 2
    Die Verfahren zur Durchsetzung der Rechten des geistigen Eigentums müssen gerecht und objektiv sein. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostenaufwendig sein oder unangemessene Fristen oder ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen.
  3. Ziffer 3
    Sachentscheidungen werden begründet und vorzugsweise schriftlich ausgefertigt. Sie werden zumindest den Verfahrensparteien unverzüglich zur Verfügung gestellt. Sachentscheidungen stützen sich nur auf Beweismaterial, zu welchem den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
  4. Ziffer 4
    Die Verfahrensparteien erhalten Gelegenheit zur Nachprüfung von Endentscheidungen der Verwaltungsbehörden durch eine Justizbehörde und, unbeschadet der Zuständigkeitsbestimmungen im innerstaatlichen Recht des Mitglieds in bezug auf die Bedeutung eines Falles, zumindest auch der rechtlichen Aspekte erstinstanzlicher Sachentscheidungen der Gerichte. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, eine Gelegenheit zur Nachprüfung von Freisprüchen in Strafverfahren vorzusehen.
  5. Ziffer 5
    Es besteht Einverständnis, daß mit diesem Teil keine Verpflichtung geschaffen wird, ein gerichtliches System für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums getrennt von dem für die Durchsetzung des Rechts im allgemeinen zu errichten; auch hat er keinen Einfluß auf die Fähigkeit der Mitglieder, ihr Recht generell durchzusetzen. Durch die Bestimmungen dieses Teils entsteht keine Verpflichtung hinsichtlich der Aufteilung von Ressourcen zwischen der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und der Durchsetzung des Rechts im allgemeinen.

Gesetzesnummer

10007664

Dokumentnummer

NOR12085382

Alte Dokumentnummer

N5199544864J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/1/A41/NOR12085382

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