Bundesrecht konsolidiert

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WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 36

Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 36

Schutzumfang

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 37 Absatz 1 erachten die Mitglieder folgende Handlungen, wenn sie ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers *1) vorgenommen werden, für rechtswidrig:

Einfuhr, Verkauf oder sonstiger gewerblicher Vertrieb eines geschützten Layout-Designs, eines integrierten Schaltkreises, in den ein geschütztes Layout-Design aufgenommen ist, oder eines Gegenstandes, in den ein derartiger integrierter Schaltkreis aufgenommen ist nur insoweit, als es weiterhin ein rechtswidrig nachgebildetes Layout-Design enthält.

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*1) Der Begriff „Rechtsinhaber'' in diesem Abschnitt ist als bedeutungsgleich mit dem im IPIC-Vertrag verwendeten Begriff „Inhaber des Rechts'' zu verstehen.

Gesetzesnummer

10007664

Dokumentnummer

NOR12085377

Alte Dokumentnummer

N5199544859J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/1/A36/NOR12085377

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