Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 3

Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 3

Inländerbehandlung

  1. Ziffer eins
    Die Mitglieder gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitglieder eine Behandlung, die nicht weniger günstig als diejenige ist, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen in bezug auf den Schutz *1) des geistigen Eigentums gewähren, und zwar vorbehaltlich der bereits in der Pariser Verbandsübereinkunft (1967), der Berner Übereinkunft (1971), dem Rom-Abkommen oder dem Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise vorgesehenen Ausnahmen. In bezug auf ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen gilt diese Verpflichtung nur in bezug auf die durch dieses Abkommen vorgesehenen Rechte. Ein Mitglied, das von den im Artikel 6 der Berner Übereinkunft (1971) oder im Artikel 16 Absatz 1 Litera b, des RomAbkommens vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht, führt eine Notifizierung gemäß diesen Bestimmungen an den Rat für TRIPS durch.
  2. Ziffer 2
    Die Mitglieder dürfen in bezug auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren, einschließlich der Bestimmung einer Anschrift für die Zustellung oder der Bestellung eines Vertreters innerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines Mitglieds von den im Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen nur Gebrauch machen, wenn diese Ausnahmen notwendig sind, um die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften sicherzustellen, die mit den Bestimmungen dieses Abkommens nicht unvereinbar sind, und wenn diese Praktiken nicht auf eine Art und Weise angewendet werden, die eine verschleierte Handelsbeschränkung bilden würde.

---------------------------------------------------------------------

*1) Im Sinne der Artikel 3 und 4 schließt „Schutz'' Angelegenheiten ein, die die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen und ebenso auch jene Angelegenheiten, die die Verwendung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, die in diesem Abkommen konkret behandelt werden.

Schlagworte

Gerichtsverfahren

Gesetzesnummer

10007664

Dokumentnummer

NOR12085344

Alte Dokumentnummer

N5199544826J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/1/A3/NOR12085344

Navigation im Suchergebnis