Die Mitglieder gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitglieder eine Behandlung, die nicht weniger günstig als diejenige ist, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen in bezug auf den Schutz *1) des geistigen Eigentums gewähren, und zwar vorbehaltlich der bereits in der Pariser Verbandsübereinkunft (1967), der Berner Übereinkunft (1971), dem Rom-Abkommen oder dem Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise vorgesehenen Ausnahmen. In bezug auf ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen gilt diese Verpflichtung nur in bezug auf die durch dieses Abkommen vorgesehenen Rechte. Ein Mitglied, das von den im Artikel 6 der Berner Übereinkunft (1971) oder im Artikel 16 Absatz 1 lit. b des RomAbkommens vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht, führt eine Notifizierung gemäß diesen Bestimmungen an den Rat für TRIPS durch.Die Mitglieder gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitglieder eine Behandlung, die nicht weniger günstig als diejenige ist, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen in bezug auf den Schutz *1) des geistigen Eigentums gewähren, und zwar vorbehaltlich der bereits in der Pariser Verbandsübereinkunft (1967), der Berner Übereinkunft (1971), dem Rom-Abkommen oder dem Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise vorgesehenen Ausnahmen. In bezug auf ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen gilt diese Verpflichtung nur in bezug auf die durch dieses Abkommen vorgesehenen Rechte. Ein Mitglied, das von den im Artikel 6 der Berner Übereinkunft (1971) oder im Artikel 16 Absatz 1 Litera b, des RomAbkommens vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht, führt eine Notifizierung gemäß diesen Bestimmungen an den Rat für TRIPS durch.