Bundesrecht konsolidiert

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WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 29

Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 29

Bedingungen für Patentanmelder

  1. Ziffer eins
    Die Mitglieder machen dem Anmelder eines Patentes zur Auflage, die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß sie ein Fachmann ausführen kann, und sie können dem Anmelder zur Auflage machen, die nach dem Wissen des Erfinders beste Art der Ausführung der Erfindung am Anmeldetag oder, wenn Priorität in Anspruch genommen wird, am Prioritätstag der Anmeldung anzugeben.
  2. Ziffer 2
    Die Mitglieder können dem Anmelder eines Patents zur Auflage machen, Angaben über die entsprechenden ausländischen Anmeldungen und Erteilungen vorzulegen.

Gesetzesnummer

10007664

Dokumentnummer

NOR12085370

Alte Dokumentnummer

N5199544852J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/1/A29/NOR12085370

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