Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 werden Patente für alle Erfindungen, ob sie Erzeugnisse oder Verfahren betreffen, auf allen Gebieten der Technik gewährt, vorausgesetzt sie sind neu, beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit und sind gewerblich anwendbar *1).
Vorbehaltlich des Artikels 65 Absatz 4, des Artikels 70 Absatz 8, und des 3. Absatzes dieses Artikels werden Patente gewährt und können Patentrechte ohne Diskriminierung hinsichtlich des Ortes der Erfindung, des Gebiets der Technik oder hinsichtlich des Umstandes, ob Waren eingeführt oder im Lande hergestellt werden, ausgeübt werden.