Bundesrecht konsolidiert

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WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 27

Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

5. ABSCHNITT: PATENTE

Artikel 27

Patentierbare Gegenstände

  1. Ziffer eins
    Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 werden Patente für alle Erfindungen, ob sie Erzeugnisse oder Verfahren betreffen, auf allen Gebieten der Technik gewährt, vorausgesetzt sie sind neu, beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit und sind gewerblich anwendbar *1).
    Vorbehaltlich des Artikels 65 Absatz 4, des Artikels 70 Absatz 8, und des 3. Absatzes dieses Artikels werden Patente gewährt und können Patentrechte ohne Diskriminierung hinsichtlich des Ortes der Erfindung, des Gebiets der Technik oder hinsichtlich des Umstandes, ob Waren eingeführt oder im Lande hergestellt werden, ausgeübt werden.
  2. Ziffer 2
    Die Mitglieder können Erfindungen von der Patentierbarkeit ausschließen, wenn das Verbot ihrer gewerblichen Verwertung innerhalb ihres Gebiets zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten einschließlich des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zur Vermeidung einer ernsten Beeinträchtigung der Umwelt notwendig ist, sofern ein solcher Ausschluß nicht nur deshalb vorgenommen wird, weil die Verwertung durch innerstaatliches Recht verboten ist.
  3. Ziffer 3
    Die Mitglieder können von der Patentierbarkeit auch ausschließen:
    1. Litera a
      diagnostische, therapeutische oder chirurgische Verfahren für die Behandlung von Menschen oder Tieren;
    2. Litera b
      Pflanzen und Tiere mit Ausnahme von Mikroorganismen, und im wesentlichen biologische Verfahren für die Erzeugung von Pflanzen oder Tieren, mit Ausnahme von nichtbiologischen und mikrobiologischen Verfahren. Die Mitglieder sehen jedoch den Schutz von Pflanzensorten entweder durch Patente oder durch ein wirksames System eigener Art oder durch eine Verbindung beider vor. Die Bestimmungen dieser Litera w, e, r, d, e, n, vier Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens einer Überprüfung unterzogen.

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*1) Im Sinne dieses Artikels kann ein Mitglied die Begriffe „erfinderische Tätigkeit'' und „gewerblich anwendbar'' als Synonyme der Begriffe „nicht naheliegend'' bzw. „nützlich'' auffassen.

Gesetzesnummer

10007664

Dokumentnummer

NOR12085368

Alte Dokumentnummer

N5199544850J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/1/A27/NOR12085368

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