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WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 24

Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 24

Internationale Verhandlungen; Ausnahmen

  1. Ziffer eins
    Die Mitglieder vereinbaren, in Verhandlungen einzutreten, die darauf abzielen, den Schutz einzelner geographischer Angaben nach Artikel 23 zu stärken. Die Bestimmungen der nachstehenden Absätze 4 bis 8 dürfen von einem Mitglied nicht dazu verwendet werden, die Führung von Verhandlungen oder den Abschluß bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen zu verweigern. Im Rahmen solcher Verhandlungen sind die Mitglieder bereit, die fortdauernde Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf einzelne geographische Angaben, deren Verwendung Gegenstand solcher Verhandlungen war, in Betracht zu ziehen.
  2. Ziffer 2
    Der Rat für TRIPS verfolgt die Anwendung der Bestimmungen in diesem Abschnitt genau; die erste Überprüfung findet innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens statt. Alle Angelegenheiten, die die Erfüllung der sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen betreffen, können dem Rat zur Kenntnis gebracht werden, der sich auf Ersuchen eines Mitglieds mit einem oder mehreren Mitgliedern in bezug auf eine solche Angelegenheit berät, hinsichtlich derer es nicht möglich war, durch bilaterale oder multilaterale Konsultationen zwischen den betroffenen Mitgliedern eine befriedigende Lösung zu finden. Der Rat trifft die vereinbarten Maßnahmen, um die Umsetzung dieses Abschnitts zu erleichtern und seine Ziele zu fördern.
  3. Ziffer 3
    Bei der Umsetzung dieses Abschnitts vermindert kein Mitglied den Schutz geographischer Angaben, der in dem jeweiligen Mitglied unmittelbar vor dem Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens gegeben war.
  4. Ziffer 4
    Durch die Bestimmungen dieses Abschnitts kann ein Mitglied nicht gezwungen werden, die fortgesetzte und gleichartige Verwendung einer bestimmten geographischen Angabe eines anderen Mitglieds zu verbieten, durch die Weine oder Spirituosen im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen durch seine Angehörigen oder Personen, die in dem Land ihren Wohnsitz haben, gekennzeichnet werden, wenn sie diese geographische Angabe laufend im Hinblick auf dieselben oder verwandte Waren oder Dienstleistungen auf dem Gebiet dieses Mitglieds entweder a) mindestens 10 Jahre lang vor dem 15. April 1994 oder b) in gutem Glauben vor diesem Tag verwendet haben.
  5. Ziffer 5
    Wenn eine Marke gutgläubig angemeldet oder eingetragen wurde oder wenn Rechte an einer Marke entweder:
    1. Litera a
      vor dem Tag der Anwendung dieser Bestimmungen in diesem Mitglied gemäß dem römisch IV. Teil, oder
    2. Litera b
      bevor die geographische Angabe in ihrem Ursprungsland geschützt wird,
    durch Benutzung in gutem Glauben erworben wurden, beeinträchtigen zur Umsetzung dieses Abschnitts getroffene Maßnahmen nicht die Eintragungsfähigkeit oder die Gültigkeit der Eintragung einer Marke oder das Recht auf Benutzung einer Marke auf Grund der Tatsache, daß eine solche Marke mit einer geographischen Angabe gleich oder ihr ähnlich ist.
  6. Ziffer 6
    Durch die Bestimmungen dieses Abschnitts kann ein Mitglied nicht gezwungen werden, diese Bestimmungen in bezug auf eine geographische Angabe eines anderen Mitglieds auf Waren oder Dienstleistungen anzuwenden, für die die einschlägige Angabe mit dem Begriff übereinstimmt, der in der gängigen Sprache der übliche Name solcher Waren und Dienstleistungen im Gebiet dieses Mitglieds ist. Durch diesen Abschnitt wird kein Mitglied verpflichtet, diese Bestimmungen betreffend eine geographische Angabe eines anderen Mitglieds in bezug auf Erzeugnisse des Weinbaus anzuwenden, hinsichtlich der die Angabe mit dem üblichen Namen einer Rebsorte übereinstimmt, die im Gebiet dieses Mitglieds zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens vorhanden ist.
  7. Ziffer 7
    Ein Mitglied kann vorsehen, daß ein gemäß diesem Abschnitt im Zusammenhang mit der Benutzung oder Eintragung einer Marke gestellter Antrag innerhalb von fünf Jahren nachdem die entgegenstehende Benutzung der geschützten Angabe in diesem Mitglied allgemein bekannt geworden ist oder nach dem Tag der Eintragung der Marke in diesem Mitglied, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt veröffentlich Anmerkung, richtig: veröffentlicht) ist, wenn dieser Zeitpunkt vor dem Tag liegt, an dem die entgegenstehende Benutzung in diesem Mitglied allgemein bekannt geworden ist, eingereicht werden muß, sofern die geographische Angabe nicht schlechtgläubig benutzt oder eingetragen wird.
  8. Ziffer 8
    Die Bestimmungen dieses Abschnitts beeinträchtigen in keinerlei Weise das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Öffentlichkeit irreführenden Weise verwendet wird.
  9. Ziffer 9
    Diesem Abkommen zufolge besteht keine Verpflichtung, geographische Angaben zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt sind oder die in diesem Land außer Gebrauch gekommen sind.

Gesetzesnummer

10007664

Dokumentnummer

NOR12085365

Alte Dokumentnummer

N5199544847J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/1/A24/NOR12085365

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